( AVRAG § 3 Abs 4 ) Die konkrete Ausgestaltung des Widerspruchsrechts in § 3 Abs 4 AVRAG ist EU-richtlinienkonform (RL 77/187/EWG) und lässt jedenfalls ein allgemeines Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gegen den Betriebsübergang nicht zu, schließt jedoch auch ein Recht der Arbeitnehmer, aus einem wichtigen Grund dem Übergang des Dienstverhältnisses zu widersprechen, nicht aus. OLG Wien 7 Ra 8/97s v. 11.02.1997.