( Assoz. Abk. EU-Türkei 1/80 Art 6, AuslBG § 4c ) Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, hat in Österreich nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis beim gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Das eine Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung muss nicht nur bei einem Arbeitgeber vorliegen.