( UWG § 1, GewO § 57 ) Wettbewerbsverstöße von Arbeitnehmern begründen auch dann einen persönlichen Unterlassungsanspruch, wenn die verpönte Wettbewerbshandlung (hier: Aufsuchen von Hinterbliebenen zur Bestellung von Grabsteinen) den Wettbewerb des Arbeitgebers fördert.
OGH 4 Ob 48/97f v. 25.02.1997