( EStG § 4 Abs 4 ) Die Erstattung von durch Angestellte eines Treuhänders auftragswidrig ausgefolgten Treuhandgeldern an den Treugeber führt auch dann zu Betriebsausgaben des Treuhänders, wenn dieser auf Regress gegenüber den Angestellten verzichtet.
VwGH 93/14/0030 v. 29.07.1997