( ArbVG § 36 Abs 2 Z 3 ) Ergibt sich ein Interessengegensatz zwischen einem Arbeitnehmer und den übrigen Arbeitnehmern daraus, dass der Angestellte einerseits bei der Ausübung seines Vorschlagsrechts bei Eingehung und Auflösung von Dienstverhältnissen, Vorrückungen und Verlängerungen von Dienstverträgen, andererseits auch bei der Ausübung seiner persönlichen Entscheidungsbefugnis hinsichtlich Prämienvergabe, Einteilung von Urlaub und Anordnung und Einteilung von Überstunden die Interessen des Betriebes wahrzunehmen hat, hebt er sich durch diesen Interessengegensatz in seiner sozialen Stellung von den übrigen Arbeitnehmern ab und rückt an die Seite des Unternehmers, so dass die Voraussetzungen für die Einstufung des Arbeitnehmers als leitender Angestellter erfüllt sind.