( IESG § 1 Abs 4a ) Durch die durch die Novelle BGBl 1993/817 neu geschaffene Bestimmung des § 1 Abs 4a IESG, wurden die als Insolvenz-Ausfallgeld gebührenden Abfertigungszahlungen nicht nur durch neue Limitierungsbestimmungen, sondern auch durch die Beschränkung auf gesetzliche Abfertigungsansprüche begrenzt, sofern es sich nicht um die vereinbarte Anrechnung von tatsächlich geleisteten Vordienstzeiten handelt. OGH 8 Ob S 73/97m v. 13.03.1997. (