( EStG § 24 ) In einem örtlichen Betriebswechsel ist dann eine bloße Betriebsverlegung zu sehen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse alter und neuer Betrieb nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dazu ist jedenfalls Voraussetzung, dass die wesentlichen Grundlagen des alten Betriebes auf den neuen Standort übertragen werden.