( AngG § 23, ABGB § 1157 ) Einer Regelung, die Arbeitnehmer, die von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung gewechselt haben, hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs begünstigt, ist eine Benachteiligung jener Arbeitnehmer nicht zu entnehmen, die in den letzten Jahren ohnehin voll beschäftigt waren. OGH 9 Ob A 2199/96i v. 04.12.1996.