( EG-Vertrag Art 119, GlbG § 2 Abs 1 ) Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit ist auf öffentlich-rechtlich e Dienstverhältnisse anwendbar.
( EG-Vertrag Art 119, GlbG § 2 Abs 1 ) Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit ist auf öffentlich-rechtlich e Dienstverhältnisse anwendbar.