( EStG § 16 Abs 1 ) Ausgaben für die Erhaltung der physischen Leistungsfähigkeit sind keine Werbungskosten.
VwGH 93/13/0296 v. 09.07.1997
Der Werbungskostenbegriff des § 16 EStG 1988 ist in mehrfacher Hinsicht zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des Einkommensteuerrechts abzugrenzen. Diesbezüglich ist auf § 20 EStG zu verweisen, der die dort aufgezählten Aufwendungen und Ausgaben entweder grundsätzlich nicht oder nur - soweit Aufwendungen für die Lebensführung auch der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderlich sind - anteilig zum Abzug als Werbungskosten zulässt, nämlich dann, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt. Ist dies nicht möglich, gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben.