( UrlG § 16 ) Pflegefreistellung für den erkrankten Lebensgefährten kann auch dann für den ganzen Tag in Anspruch genommen werden, wenn sie nur stundenweise erforderlich ist und ein Krankenhausaufenthalt möglich wäre.
ASG Wien 14 Cga 194/96t v. 10.04.1997, rk.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 UrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn er nach Antritt des Dienstverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich verhindert ist.