( MSchG § 10 Abs 3 ) Wird das Dienstverhältnis einer schwangeren Arbeitnehmerin wegen Betriebsstilllegung ohne Zustimmung des Gerichtes aufgelöst, ist im Einzelfall auch dann zu prüfen, ob der Betrieb im Zeitpunkt der Kündigung faktisch eingestellt gewesen ist, wenn zu diesem Zeitpunkt die Gewerbeberechtigung bereits zurückgelegt worden ist.
OGH 9 Ob A 2309/96s v. 30.04.1997