( FinStrG § 89 Abs 3, § 98 Abs 4 ) Beweismittel (Klientenunterlagen), die zur Information eines Rechtsanwalts hergestellt worden sind, dürfen trotz berechtigter Beschlagnahme beim Rechtsanwalt, der eines Finanzvergehens begründet verdächtig ist, nicht zum Nachteil des Klienten herangezogen werden.
VwGH 96/15/0225, 0226 v. 25.06.1997