( Wr. DienstgeberabgG § 6, VStG § 31 Abs 2 ) Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist für die Wr. Dienstgeberabgabe läuft ab dem Tag ihrer Nichtentrichtung und nicht ab dem Tag der unterlassenen Erklärung.
VwGH 93/17/0036 v. 12.08.1997
Gemäß § 6 Abs 1 Dienstgeberabgabegesetz hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.