( FLAG § 3 ) Wird ein Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft von einer Mutter mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, die die Voraussetzung nach § 3 FLAG nicht erfüllt, in Österreich betreut und lebt diese mit dem Kindesvater, einem österreichischen Staatsbürger, deshalb nicht im gemeinsamen Haushalt, weil er in einem anderen EU-Staat beruflich tätig ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.