( MSchG § 15c Abs 7 ) Hat eine Arbeitnehmerin ihren Wunsch, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, nie ausreichend konkretisiert, steht dem auch keine Antwortpflicht des Arbeitgebers gegenüber, so dass es auch nicht zur entsprechenden Vereinbarung kommen kann.
ASG Wien 13 Cga 82/96i v. 06.03.1997, Berufung erhoben