( Vlbg. WVG, Dornbirner WassergebV ) Eine Gemeinde, die gestützt auf § 7 Abs 5 Finanzverfassungsgesetz 1948 in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 1993 eine Wassergebührenordnung erlässt, ist geradezu verpflichtet, Bestimmungen über den oder die jeweiligen Gebührenschuldner im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (zur Haftung des Grundeigentümer s für Wasser- und Abwassergebühren) zu erlassen. VfGH V-1/95 v. 09.10.1996.