( AngG § 23 Abs 1, ArbAbfG § 2 Abs 1 ) Auch ein durch Entlassung beendetes Dienstverhältnis ist bei bloß kurzfristiger Unterbrechung wegen Wiederaufnahme des Arbeitnehmers nach dessen Entschuldigung mit dem dann neu eingegangenen Dienstverhältnis auch hinsichtlich der Höhe eines Abfertigungsanspruchs zusammenzurechnen.
OGH 8 Ob A 202/97g v. 28.08.1997