( EStG § 2 Abs 3 ) Werden in einem im Miteigentum stehenden Schloss einzelne Wohnungen für sich vermietet, während ein anderer Teil des Schlosses von einem der Miteigentümer bewohnt und der übrige devastierte Teil des Schlosses renoviert wird, ist die Einkunftsquelleneigenschaft nur hinsichtlich der einzelnen vermieteten Wohnungen zu prüfen, sofern keine ernsthafte zukünftige Vermietung der instandzusetzenden Teile des Schlosses dargetan wird.