( EStG § 2 Abs 3 ) Bei Fischerei (Fischzucht) durch einen ansonsten unselbständig Erwerbstätigen ist Liebhaberei zu vermuten, wenn die Art der Bewirtschaftung keinen Gesamtgewinn erwarten lässt.
VwGH 94/15/0012 v. 24.04.1997
Die Ausübung der Fischerei durch einen ansonsten unselbständig Beschäftigten in dessen Freizeit ist § 1 Abs 2 Z 1 Liebhabereiverordnung 1990 (LVO) zuzuordnen. Danach ist Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.