( KommStG § 8 Z 2, KStG § 2 Abs 1 ) Wird die Bildungsarbeit einer politischen Partei in einen Verein ausgegliedert, liegt im Allgemeinen kein Betrieb gewerblicher Art vor, für den Kommunalsteuer anfallen könnte.
BMF v. 04.08.1997
Dem BMF kommt im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu.