( AuslBG § 2 Abs 2 lit b, § 3 Abs 1 ) Die Vereinstätigkeit eines ausländischen Vereinsmitgliedes ist arbeitnehmerähnlich, wenn seine Mitgliedschaft nicht wirtschaftlich bedingt ist.
VwGH 95/09/0293 v. 07.05.1997
Ist die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein (dessen statutenmäßiger Zweck die Pflege türkischer Kultur und Brauchtums sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung sind) nicht durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander, sondern durch den fremdbestimmten Charakter des durch wirtschaftliche Unselbständigkeit determinierten und bloß in die Form der Mitgliedschaft zum Verein gekleideten Verhältnisses gekennzeichnet, unterliegt diese Tätigkeit der Beschränkung nach dem AuslBG. Dass der Ausländer für seine Tätigkeit für den Verein Gegenleistungen nicht unmittelbar von diesem, sondern vom Obmann selbst und seiner Ehefrau erhalten hat, ändert nichts an der Qualifikation seiner Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich.