( EStG § 23, § 22 Abs 1 Z 1 ) Einnahmen aus Einzelauftritten eines Musikers in Hotels und Gaststätten sowie bei Hochzeiten, Geburtstags-, Betriebsfeiern und Vereinsfeste n, bei denen zum überwiegenden Teil Polkalieder und Walzerlieder nach einfachem Muster (volkstümliche Musik) gespielt werden, sind nicht als Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit zu qualifizieren, insbesondere wenn sich der Bildungsweg des Musikers nicht von jenem der großen Zahl gewerblich tätiger Musiker unterscheidet. VwGH 95/14/0157 v. 18.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)