( GSVG § 133 Abs 2 ) Auch wenn ein Zahnarzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eine Kassenpraxis mit ganztägigen Ordinationszeiten zu führen, ist er deswegen noch nicht erwerbsunfähig, wenn er bei eingeschränkten Ordinationszeiten in wirtschaftlich vertretbarer Form eine Privatordination mit geänderter Bestellpraxis führen könnte.
OGH 10 Ob S 49/97x v. 15.04.1997