( GewO § 82a lit b ) Die Beschimpfung mit dem Wort „Trottel“ mag noch als unbedachte Unmutsäußerung gewertet werden; die Bezeichnung als „Hurenkind“ geht aber eindeutig über das hinaus, was sich auch ein Hilfsarbeiter von seinem Vorgesetzten bieten lassen muss, und berechtigt ihn zum Austritt. Eine derartige Äußerung beinhaltet nämlich nicht nur eine Ehrverletzung der betroffenen Person selbst, sondern auch eine Beschimpfung der eigenen Mutter, die gerade von Personen türkischer oder arabischer Abstammung als besonders schwerwiegend empfunden wird. ASG Wien 16 Cga 59/96d v. 28.04.1997, Berufung erhoben.