( ABGB § 863, AngG § 26 ) Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten. OGH 9 Ob A 212/97k v. 25.06.1997.