( AngG § 7 Abs 1 ) Das Konkurrenzverbot gilt auch während der Kündigungsfrist, auch wenn der Angestellte seinen Urlaub konsumiert oder dienstfrei gestellt ist. Im Fall kurzfristiger Beschäftigungen während der Kündigungsfrist muss das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung genau geprüft werden. ASG Wien 30 Cga 277/95i v. 29.03.1996. (ZAS Jud. 4/1997)