( GrEStG § 5 ) Alle Aufwendungen eines Grundstückskäufer s, der an ein vorgegebenes bestimmtes Objekt gebunden ist, sind in die grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung einzubeziehen, insbesondere die Kosten für die Herstellung eines Gebäudes. Dies gilt insbesondere auch für einen Käufer, der zwar betreffend die Herstellung des Gebäudes einen gesonderten Werkvertrag abschließt, dabei aber an ein bereits durch die Planung des Verkäufers vorgegebenes Gebäude gebunden ist, und der auf die bauliche Gestaltung des Objekts keinen Einfluss nehmen kann. VwGH 95/16/0174, 96/16/0089 v. 19.03.1997. (Beschwerden abgewiesen)