( GrEStG § 4 ) Unter den Begriff „verwendet“ in § 4 Abs 2 GrEStG 1955 fällt auch dann nicht die Weiterveräußerung an den künftigen Erwerber der Arbeiterwohnstätte, wenn dieser Erwerber mehr oder weniger große Eigenleistungen erbringt. Das Gesetz fordert vielmehr, dass der Abgabenbegünstigte selbst den steuerbegünstigten Zweck erfüllt. Wird ein innen noch im Rohbau befindliches Haus als sogenanntes „Ausbauhaus“ von der zur Errichtung verpflichteten Person weiterverkauft, kann von einer Schaffung einer Arbeiterwohnstätte nicht gesprochen werden, weil kein benützbares und fertiggestelltes Wohnhaus übergeben wurde. VwGH 96/16/0011 v. 27.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)