( EStG § 4 Abs 1, § 4 Abs 4 ) Als Betriebsausgaben geltend gemachte Fremdhonorare sind zu den erklärten Gewinnen hinzuzurechnen, wenn die Art der Leistungen auf Grund der ungenauen Bezeichnungen auf den Buchungsbelegen - auf denen die Leistungen nur gattungsweise angeführt sind, wobei nur auf das jeweilige vom Steuerpflichtigen bearbeitete Projekt hingewiesen wurde, ohne anzuführen, um welche Arbeiten es sich dabei im einzelnen handelt - nicht festgestellt und der Empfang einer Anzahl von Teilbeträgen dieser Honorare durch die (behaupteten) Leistungserbringer nicht nachvollzogen werden kann. VwGH 94/13/0274 v. 09.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)