( GSVG § 133 Abs 1, BSVG § 124 Abs 1 ) Aus der Tatsache, dass in § 273 Abs 1 und § 255 Abs 1 ASVG die Formulierung „herabgesunken“ oder in § 255 Abs 3 ASVG die Formulierung „nicht mehr imstande ist“ gewählt wurde, während eine ähnliche Wortwahl, die auf eine zuvor vorausgesetzte Erwerbsfähigkeit hindeutet, in § 124 Abs 1 BSVG (und in § 133 Abs 1 GSVG) fehlt, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für den Bereich des BSVG und des GSVG nicht die im Laufe der Erwerbstätigkeit eingetretene körperlich oder geistig bedingte Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit, sondern ganz allgemein die Unmöglichkeit zur Berufsausübung überhaupt unter den Versicherungsschutz der „geminderten“ Arbeitsfähigkeit stellen wollte. OLG Graz 7 Rs 104/95 v. 11.04.1996. (ZAS Jud. 4/1997)