( ASVG § 294 Abs 1 lit b ) Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung der Ehe nach § 55a EheG findet bei Bemessung der Ausgleichszulage keine Pauschalanrechnung gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG statt. Vielmehr ist nur der tatsächlich geleistete Unterhalt gemäß § 292 Abs 3 ASVG als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. OLG Wien 10 Rs 23/96 v. 22.04.1996. (ZAS Jud. 4/1997)