( ASVG § 294 Abs 1 ) Unterhaltsansprüche einer Versicherten gegen ihren geschiedenen Ehemann sind bei der Ausgleichszulage anzurechnen, „gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird“, es sei denn der Unterhaltsverzicht beruht auf Umständen, die die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs in dieser Höhe offenbar aussichtslos bzw. unzumutbar machen. OGH 10 Ob S 2330/96m v. 17.09.1996.