( ASVG § 293 Abs 1 lit a ) Der Wohnungsgemeinschaft allein kommt bei der Bemessung der Ausgleichszulage keine überragende Bedeutung für das Kriterium einer Hausgemeinschaft im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG zu; vielmehr ist das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft maßgeblich. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Mittel nur von einem oder von allen Mitgliedern der Gemeinschaft getragen werden. Es kommt auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Diese Zielsetzung der gemeinsamen Wirtschaftsführung kann dann nicht mehr erreicht werden, wenn die Wohnungsgemeinschaft der Ehepartner für einen längeren, nicht absehbaren Zeitraum aufgehoben wird. OLG Linz 12 Rs 5/96 v. 16.04.1996. (ZAS Jud. 4/1997)