( ABGB § 94, § 140, EStG § 8 ) Die aus der finanzbehördlichen Anerkennung einer laufenden (normalen) Gebäude-AfA eintretende Ersparnis an Steuer für das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ist von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abzuziehen. Der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist demnach das Reineinkommen ohne Berücksichtigung der bezeichneten Steuerabschreibungen zugrunde zu legen. OGH 3 Ob 503/96 v. 21.02.1996.