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Bewertung von Genussrechten

Lohnsteuer und AbgabenARD 4868/15/97 Heft 4868 v. 9.9.1997

( BewG § 64, AktG § 174 ) Überwiegen bei einem Genussrechtskapital die Eigenkapitalkriterien, kann es bei der Einheitsbewertung nicht als Verbindlichkeit angesetzt werden.

VwGH 95/14/0151 v. 21.05.1997

Zivilrechtlich versteht man unter Genussrechten solche Rechte, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können; die gewährten Rechte entspringen jedoch nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Werden solche Genussrechte verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Obwohl die Gewährung von Genussrechten nur in § 174 Abs 3 und 4 AktG geregelt ist, können Genussrechte auch von einer GmbH oder einem anderen Kaufmann begeben werden.

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