( BewG § 64, AktG § 174 ) Überwiegen bei einem Genussrechtskapital die Eigenkapitalkriterien, kann es bei der Einheitsbewertung nicht als Verbindlichkeit angesetzt werden.
VwGH 95/14/0151 v. 21.05.1997
Zivilrechtlich versteht man unter Genussrechten solche Rechte, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können; die gewährten Rechte entspringen jedoch nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Werden solche Genussrechte verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Obwohl die Gewährung von Genussrechten nur in § 174 Abs 3 und 4 AktG geregelt ist, können Genussrechte auch von einer GmbH oder einem anderen Kaufmann begeben werden.