( EStG § 36, BAO § 236 ) Die Belassung eines Sanierungsgewinns als steuerfrei bei Nachlass von Abgabenschulden kann nur dann erfolgen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, die Überschuldung zu beenden.
VwGH 93/14/0075 v. 15.04.1997
Im vorliegenden Fall erzielte ein Steuerpflichtiger aus seinem Gewerbebetrieb in den Jahren 1988 bis 1991 Gewinne zwischen rund 0,5 Mio S und 1,8 Mio S, während die Schulden laut Bilanz im selben Zeitraum zwischen rund 7,8 Mio S und 9,3 Mio S betrugen. Im Jahr 1991 löschte das Finanzamt betriebliche Abgabenschulden gemäß § 235 Abs 1 BAO. Die gelöschten betrieblichen Abgabenschulden betrugen 11,91% der zum 31. 12. 1991 vorhandenen Schulden; durch den Schulderlass änderte sich somit an der gegebenen Überschuldung des Gewerbebetriebes nichts.