( AlVG § 1 Abs 2 lit c idF vor der Novelle BGBl 1993/817 ) Eine generell-abstrakte Feststellung einer Gebietskrankenkasse über die Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmern eines Unternehmens, die von einer Betriebsvereinbarung erfasst sind, die den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleichwertige Leistungen gewährleisten soll, ist unzulässig.
VwGH 95/08/0014 v. 18.03.1997