(ASVG § 101, § 183) Ob das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Amputation der linken (Arbeits-)Hand eines Linkshänders seinerzeit durch Fehlbeurteilung des medizinischen Sachverständigen zu niedrig eingeschätzt wurde oder ob sich inzwischen die Einschätzungsrichtlinien wegen Änderung der Struktur der Arbeitswelt geändert haben, ist eine medizinische Fachfrage, die vom Sachverständigen zu lösen ist und deren Beantwortung ergibt, ob rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen oder eine Neufeststellung der Rente wegen wesentlicher Änderung des Sachverhalts vorzunehmen ist.