( BAO § 96 ) Die Genehmigung eines von einem Sachbearbeiter entworfenen Bescheides durch ein nach der Geschäftsverteilung der FLD hiezu befugtes Organ „für den Präsidenten“ und die Beglaubigung der Unterschrift durch ein anderes befugtes Organ der belangten Behörde begründen auch in Hinblick auf die Bestimmungen des § 96 BAO keine Rechtswidrigkeit. VwGH 94/15/0218 v. 10.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)