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ABGB § 1186

ArbeitsrechtARD 4867/6/97 Heft 4867 v. 5.9.1997

( ABGB § 1186 ) Ein noch nach Auflösung der vertraglichen Beziehungen aus einem Werkvertrag oder einem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter wirkendes Konkurrenzverbot bedarf einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. OGH 4 Ob 2275/96d v. 29.10.1996.

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