( ASVG § 175 Abs 1 ) Ob ein Herzinfarkt bei einer unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit als Arbeitsunfall anzusehen ist, richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Todesursache bei einer anderen, nicht unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit im gesamten Lebensumfeld des Versicherten.
OGH 10 Ob S 46/97f v. 27.03.1997