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ABGB § 1158, § 1157

ArbeitsrechtARD 4866/36/97 Heft 4866 v. 2.9.1997

( ABGB § 1158, § 1157 ) Genauso wie die Rechtsprechung den Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber Wohnanschrift und spätere Wohnsitzwechsel bekannt zu geben, muss auch vom Arbeitgeber verlangt werden, die jederzeitige Möglichkeit des Arbeitnehmers, ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen (Kündigung, Austritt) abzugeben, zu gewährleisten. OGH 9 Ob A 78/97d v. 30.04.1997.

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