( ArbVG § 120 ) Nur die durch den Arbeitgeber beeinflussbaren Beendigungsarten der Kündigung und der Entlassung begründen durch das ArbVG einen besonderen Schutz des Betriebsrats. Daher fällt die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses auch dann nicht darunter, wenn in einer vergleichsweisen Regelung diese Lösungsart als Arbeitgeberkündigung bezeichnet wird. OGH 9 Ob A 2241/96s v. 16.. 10.1996. ( ..