( Tir. KurzparkzonenabgG § 2 Abs 2 ) Auch ein geparkt es Fahrzeug kann zum Lenken überlassen sein, so dass die Beantwortung der Lenkererhebung mit „Niemand“ als Verweigerung der Lenkerauskunft anzusehen ist. VwGH 97/17/0007 v. 17.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)