( GGG TP 2 Anm. 3 ) Auch wenn eine wider ein Versäumungsurteil erhobene Berufung in der Folge unerledigt bleibt, weil die klagende Partei die Klage noch vor Zustellung der Berufung an sie unter Anspruchsverzicht wieder zurückgezogen hat, kann dies an der mit der Überreichung des Rechtsmittels begründeten Gebührenpflicht für die erhobene Berufung nichts mehr ändern. VwGH 97/16/0020 v. 18.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)