( Gerichtliches EinbringungsG § 7 Abs 1 ) Die Gesetzmäßigkeit einer durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht einer Gerichtsgebühr darf nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. VwGH 97/17/0086 v. 21.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)