( GebG § 26 ) Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem gemäß § 26 GebG als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen. VwGH 97/16/0079 v. 18.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)