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GebG § 26

Abgabenrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4866/12/97 Heft 4866 v. 2.9.1997

( GebG § 26 ) Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem gemäß § 26 GebG als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen. VwGH 97/16/0079 v. 18.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)

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