( EStG § 78, § 79, § 85, GehG § 13a ) Ein Beamter muss die Schmälerungen seines Ruhegenuss es bzw. eine Kompensation seines Ruhegenussanspruch s mit allfälligen zivilrechtlichen Rückersatzforderungen bzw. von seinem Arbeitgeber bezahlten Steuerschulden dulden.